Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Anträgen in der Hauptsache somit erneut auf den Verzicht bzw. die Wiederaufhebung der Verbeiständung von B._____ abgezielt und somit im gesamten Erwachsenenschutzverfahren nicht deren Interessen verfolgt. Effektiv habe sich B._____, wie im Entscheid des Obergerichts festgehalten, ausdrücklich mit der Beibehal- - 20 -