4. 4.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Obergericht habe im Entscheid XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022 ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die Interessen von B._____ (Antrag auf Nichtigerklärung / Anfechtung der Beistandschaft), sondern sogar eigene Interessen (Löschung der eigenen Darlehensschuld aus dem Inventar, Ausschluss der beiden Schwestern aus dem Verfahren) verfolge. In Kenntnis dieses rechtskräftigen Entscheids und damit auch in Kenntnis des aufgezeigten konkreten Interessenkonflikts habe die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Erwachsenenschutzverfahren vor dem Familiengericht von B.___