Es hielt fest, die Vollmacht sei entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Familiengerichts ungültig gewesen und A._____ habe B._____ mangels gültiger Bevollmächtigung und zusätzlich wegen der vorhandenen Interessenkollision (festgestellt im Entscheid XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022) nicht vertreten können. Dementsprechend wäre auf die Beschwerden nicht einzutreten gewesen. Soweit die angefochtenen Entscheide ihrerseits bereits die fehlende Vertretungsbefugnis von A._____ zum Gegenstand gehabt hätten und die Überprüfung dieser Frage ein Eintreten auf die Beschwerden erforderlich gemacht hätte, wären sie entsprechend abzuweisen gewesen. Soweit A.____