__, Q._____, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens XBE.2022.19/29. Aufgrund des medizinisch festgestellten Schwächezustands und der eingeschränkten Fähigkeit zur Urteilsbildung bei – wie vorliegend – komplexen Sachverhalten sei davon auszugehen, dass B._____ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht vom 7. Februar 2023 hinsichtlich der erwachsenenschutzrechtlichen Fragen nicht urteilsfähig gewesen sei, weshalb die betreffende Vollmacht ungültig sei (Erw. 4.4.2, 4.4.3 und 4.5). Mit diesen Erwägungen - 19 - trat das Bezirksgericht R._____, Familiengericht, auf die gestützt auf die ungültige Vollmacht eingereichten Anträge nicht ein.