_ angefochten habe, eine fehlerhafte Buchführung durch die Beiständin von B._____ und der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Erw. 4.4.1). Angesichts der medizinisch festgestellten Demenz und der damit einhergehenden eingeschränkten Fähigkeit zur Urteilsbildung sei nicht davon auszugehen, dass B._____ den Sinn und Nutzen und insbesondere die Konsequenzen der Anwaltsmandatierung sowie ihre rechtlichen und finanziellen Folgen zu verstehen vermochte. Sie sei insbesondere nicht in der Lage gewesen zu verstehen, dass vor allem die Beistandschaft in Frage gestellt wurde. Die Schlussfolgerung, dass B.__