3.3.3.3. Das Familiengericht prüfte die Gültigkeit der Anwaltsvollmacht vom 7. Februar 2023, wobei sich die Frage stellte, ob B._____ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht hinsichtlich den mit der Vollmacht abgedeckten erwachsenenschutzrechtlichen Fragen prozessfähig und damit in der Lage gewesen war, A._____ mit ihrer Interessenvertretung zu beauftragen (Erw. 4.2). Das Familiengericht ging dabei auf das Gutachten von Dr. med. I._____ ein, welcher B._____ am 16. Februar und 22. März 2023 psychiatrisch untersucht hatte.