Weiter begehre sie den Ausschluss ihrer beiden Schwestern aus dem vorinstanzlichen Verfahren u.a. wegen angeblicher Persönlichkeits- und Ehrverletzungen. Diese von A._____ verfolgten eigenen Interessen seien jedoch keine schützenswerten Interessen im Sinne des Erwachsenenschutzes, zumal es in Erwachsenenschutzverfahren einzig und allein um die Wahrung der Anliegen der Betroffenen und gerade nicht darum gehe, Angehörigen Recht zu geben (Erw. 3.4.2). Gestützt auf diese Erwägungen trat das Obergericht auf die Beschwerden von A._____ – soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben waren – nicht ein (Erw. 3.4.2 und 3.5).