mache nebst der geltend gemachten Sorge um ihre Mutter einzig Ausführungen zu ihrem Wunsch, dass das nach Art. 450 Abs. 2 ZGB aufgenommene und genehmigte Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte angepasst bzw. eine darin aufgenommene Schuld von ihr gegenüber ihrer Mutter gelöscht werde. Weiter begehre sie den Ausschluss ihrer beiden Schwestern aus dem vorinstanzlichen Verfahren u.a. wegen angeblicher Persönlichkeits- und Ehrverletzungen.