Würden nahestehende Personen eigene Interessen wahrnehmen, seien sie wie gewöhnliche Drittpersonen zu behandeln. Als solche seien sie nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse hätten, das direkt mit der fraglichen Massnahme zusammenhänge (Erw. 3.4.1). A._____ mache nebst der geltend gemachten Sorge um ihre Mutter einzig Ausführungen zu ihrem Wunsch, dass das nach Art. 450 Abs. 2 ZGB aufgenommene und genehmigte Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte angepasst bzw. eine darin aufgenommene Schuld von ihr gegenüber ihrer Mutter gelöscht werde.