Damit bringe sie klar zum Ausdruck, dass sie an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens sowie an einer Prüfung und Aufhebung der bestehenden Beistandschaft kein Interesse habe. Gemäss Einschätzung der Verfahrensbeiständin sowie des Gutachters wahre die Beibehaltung der Beistandschaft die Interessen der Betroffenen (Erw. 3.3.2). - 16 -