_ sei festgehalten worden, dass sie aufgrund deutlicher kognitiver Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, komplexere rechtliche, finanzielle oder administrative Belange selbständig zu regeln. Der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin sei ferner zu entnehmen, dass die Betroffene mit der Beistandschaft einverstanden sei und gegen die eingesetzte Beiständin keine Vorbehalte habe. Aus Sicht der Betroffenen bestehe daher kein Handlungsbedarf. Damit bringe sie klar zum Ausdruck, dass sie an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens sowie an einer Prüfung und Aufhebung der bestehenden Beistandschaft kein Interesse habe.