ZGB zu qualifizieren. Fraglich erscheine aber, ob sie mit ihren Beschwerden die Interessen ihrer Mutter wahrnehme (Erw. 3.3.2). So habe deren Verfahrensbeiständin mit Stellungnahme vom 27. Juni 2022 mitgeteilt, ihres Erachtens sei B._____ nicht bewusst, dass ein Verfahren betreffend Rechtsverweigerung hängig sei. Es dürfte ihr wohl auch nicht bewusst sein, dass die Verfahren teilweise in ihrem Namen eingeleitet worden seien. Zudem sei zu bezweifeln, dass sie die diversen Schreiben und Vollmachten bewusst im Hinblick auf die Beschwerden unterzeichnet habe.