3.3.2.4. Das Obergericht setzte sich eingehend mit der Frage der Beschwerdelegitimation von A._____ auseinander. Vorab prüfte es, ob diese als eine nahestehende Person von B._____ im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren sei. Das Obergericht erwog, dass für eine entsprechende Qualifikation jemand die betroffene Person u.a. zufolge Verwandtschaft gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften und Beziehungen zur betroffenen Person als geeignet erscheinen müsse, deren Interessen wahrzunehmen (Erw. 3.3.1). A._____ sei als Tochter von B._____ vermutungsweise als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren.