gegen die Verfügung des Familiengerichts vom 3. Mai 2022. Darin wurde im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt und beantragt, der Gerichtspräsidentin C._____ sei einstweilen jegliche Teilnahme am Verfahren zu untersagen. Diesbezüglich wurde ein neues Beschwerdeverfahren (XBE.2022.29) eröffnet. Im Verfahren XBE.2022.19 verfügte der Instruktionsrichter am 23. Mai 2022 die Einsetzung von Rechtsanwältin J._____, Q._____, als Verfahrensbeiständin von B._____. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wurden die Verfahren XBE.2022.19 und XBE.2022.29 vereinigt (zum Ganzen: Entscheid des Obergerichts XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022, Ziff. 1 ff. [Verfahrensgeschichte]).