__ am 25. März 2020 telefonisch angehört. Anlässlich dieses Gesprächs zeigte sich die Betroffene mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. In der Folge errichtete das Familiengericht mit Entscheid vom 11. Mai 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 ZGB, ohne dabei die Handlungsfähigkeit der Betroffenen einzuschränken. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.