Die Vorinstanz habe eine Interessenkollision gestützt auf eine künstlich geschaffene, üble Nachrede angenommen (Beschwerde, S. 3 f.), ohne den Sachverhalt abzuklären. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es im Interesse von B._____ als Mutter gewesen sein soll, eine falsche Forderung gegenüber einer ihrer Töchter im Inventar eingetragen zu haben (Beschwerde, S. 12). Schliesslich sei der Beschwerdeführerin nie ein behördliches Vertretungsverbot auferlegt worden, gegen welches sie verstossen hätte. Die Vorinstanz habe somit Art. 12 lit. c BGFA wie auch Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB;