3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Interessenkonflikts und bringt vor, sie habe die Interessen ihrer Mutter B._____ vertreten, die mental nie darüber hinweggekommen sei, dass sie ohne vorgängiges Verfahren während des Corona-Lockdowns am 11. Mai 2020 unter Beistandschaft gestellt worden sei. Die Behauptung von E._____, wonach die Beschwerdeführerin B._____ CHF 10'000.00 schulde und diese Schuld in eine Schenkung umgewandelt worden sei, sei ehrverletzend und unwahr. Die Vorinstanz habe eine Interessenkollision gestützt auf eine künstlich geschaffene, üble Nachrede angenommen (Beschwerde, S. 3 f.), ohne den Sachverhalt abzuklären.