2011, N. 84 zu Art. 12 BGFA). Allerdings reicht gemäss Rechtsprechung die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts (vgl. BGE 145 IV 218, Erw. 2.1; 135 II 145, Erw. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2021 vom 2. November 2022, Erw. 4.2; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 4.2). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert bzw. der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil seines Klienten ausgeführt hat (vgl. BGE 135 II 145, Erw.