3. 3.1. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müssen Anwälte Interessenkollisionen meiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich um eine Grundregel des Anwaltsberufs (BGE 145 IV 218, Erw. 2.1; 138 II 162, Erw. 2.4). Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet, und Art. 13 BGFA be- - 12 -