15 BGFA und nicht als eine private Anzeige von D._____. Ohnehin wäre die Unterscheidung für die Beurteilung der Aufsichtsanzeige vom 21. April 2023 unerheblich, da sie keine Auswirkung auf die Frage der Anhandnahme eines Disziplinarverfahrens hat. Zusammengefasst entbehrt die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte die Aufsichtsanzeige nicht an die Hand nehmen dürfen, jeder Grundlage.