Nach Prüfung der angezeigten Handlungen kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Berufsregeln verletzt hatte (angefochtener Entscheid, Erw. 4-6). Bei dieser Rechtslage musste die Vorinstanz selbst unter dem Aspekt Kostentragung (vgl. § 14 EG BGFA) nicht auf das Motiv der Aufsichtsanzeige eingehen. Schliesslich erging die Anzeige vom 21. April 2023 offenkundig als eine Behördenmeldung im Sinne von Art. 15 BGFA und nicht als eine private Anzeige von D._____.