willkürte Rechtsvertreterin auftrat (siehe hinten Erw. 3 ff.). An der Pflicht der Vorinstanz zur Einleitung eines Verfahrens ändert auch die Behauptung nichts, dass die Aufsichtsanzeige nur als Folge der gegen Gerichtspräsidentin C._____ eingereichten Strafanzeige erhoben worden sei. Für die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte war einzig zu entscheiden, ob die angezeigte Handlung der Beschwerdeführerin aufsichtsrechtlich von Relevanz war oder nicht. Nach Prüfung der angezeigten Handlungen kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Berufsregeln verletzt hatte (angefochtener Entscheid, Erw.