Die Vorinstanz war entgegen der unzutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, der Aufsichtsanzeige vom 21. April 2023, die Hinweise auf eine mögliche Berufsregelverletzung durch die Beschwerdeführerin enthielt, nachzugehen. Hierzu bestand umso mehr Anlass, als im Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022, unmissverständlich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter unterschiedliche Interessen verfolgten, und sich die Beschwerdeführerin später trotzdem von ihrer Mutter umfassend mandatieren liess und als deren ge-