2.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei der Anzeige von möglichen Berufsregelverletzungen durch Anwältinnen und Anwälte um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, dessen Anhandnahme im Vergleich zu den ordentlichen Rechtsmitteln nicht von formellen Eintretensvoraussetzungen abhängt (RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3782 ff. zu § 12). Die Vorinstanz war entgegen der unzutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, der Aufsichtsanzeige vom 21. April 2023, die Hinweise auf eine mögliche Berufsregelverletzung durch die Beschwerdeführerin enthielt, nachzugehen.