2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Anwaltskommission vor, diese hätte die Aufsichtsanzeige gar nicht an die Hand nehmen dürfen, weil der eigentliche Hintergrund der Aufsichtsanzeige die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen C._____ (Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts R._____) gewesen sei, was der zeitliche Ablauf zeige. Die Aufsichtsanzeige sei daher missbräuchlich, es gehe letztlich um eine Behinderung der anwaltlichen Tätigkeit (Eingabe vom 28. Januar 2024, S. 3 f. und Eingabe vom 9. März 2024, Ziff. 17). Schliesslich sei die Anzeige von Gerichtspräsident D.__