Somit konnte sich die Beschwerdeführerin vor der Entscheidfällung durch die Vorinstanz in Kenntnis aller Verfahrensakten, insbesondere in Kenntnis des Entscheids des Bezirksgerichts R._____, Familiengericht, DI.2023.59 vom 3. April 2023 sowie jenes des Obergerichts XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022, welche für den angefochtenen Entscheid eine wesentliche Grundlage bildeten, zur Sache hinreichend äussern und ihren Standpunkt darlegen. Bei dieser Ausgangslage kann der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist gänzlich unbegründet.