nahmen sowie zum anderen um Rückmeldung, ob sie im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BGFA zum Untersuchungsergebnis Stellung nehmen wolle. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 teilte die Anwaltskommission des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass gegen die Beschwerdeführerin bislang keine Disziplinarmassnahmen angeordnet worden seien und sie auf eine Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis verzichte. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 nahm die Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen gemäss Aufsichtsanzeige Stellung.