7. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Anwaltskommission eine schwerwiegende Gehörsverletzung vor. Sie habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsergebnis zu äussern. Diese Rechtsverletzung könne im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geheilt werden, weil die Ermessensausübung hauptsächlich bei der Anwaltskommission liege (Eingabe vom 6. Mai 2024, S. 1).