Entsprechend ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Im Falle der Gutheissung des Eventualbegehrens Ziffer 2 und der entsprechenden Rückweisung an die Vorinstanz wäre es Sache der Anwaltskommission als Kollegialbehörde, unter Ausschluss von F._____ über deren Ausstand im Hinblick auf den erneuten Entscheid zu befinden (§ 16 Abs. 4 VRPG). -9- 6. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von Erw. 4 und 5 hiervor einzutreten.