5.2. Nach § 6 Abs. 1 EG BGFA übt in erster Instanz die Anwaltskommission die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus; Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht. Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen die Präsidentin der Anwaltskommission, F._____, und somit gegen ein Mitglied der ersten Instanz. Als Präsidentin der Anwaltskommission kann F._____ auf das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Einfluss nehmen; sie ist nicht Mitglied des Verwaltungsgerichts (vgl. https://www.ag.ch/de/gerichte/obergericht/verwaltungsgericht/zusammensetzung) und sie hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder eine beratende noch eine instruierende Funktion.