4. Die Beschwerdeführerin verlangt mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die "Zusprache einer angemessenen Entschädigung". Soweit sie damit über einen Parteikostenersatz (der mangels Vertretung grundsätzlich ausser Betracht fällt, vgl. § 29 VRPG) hinaus Schadenersatz und/ oder Genugtuung verlangen will, darf vorliegend nicht darauf eingetreten werden. Tatsächlich hätte sie entsprechende Forderungen mittels Klage gestützt auf das Haftungsgesetz vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) geltend zu machen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand von F._____ (Präsidentin der Anwaltskommission) wegen Voreingenommenheit (Eingabe vom 6. Mai 2024, S. 2).