Insbesondere ist diesbezüglich unerheblich, aus welchen Gründen die seinerzeitige Aufsichtsanzeige gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte (vgl. hinten Erw. II/2). Die Erkenntnisse der -8- Strafverfahren gegen C._____ und D._____ haben mit anderen Worten keinerlei Einfluss auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, womit weder eine Gefahr widersprüchlicher Urteile besteht noch die Verfahrensökonomie für eine Sistierung spricht. Schliesslich ist kein Einfluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Durchführung des Strafverfahrens erkennbar. Der Sistierungsantrag ist folglich abzuweisen.