3.4. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern der Ausgang der Strafverfahren das vorliegende Verfahren zu beeinträchtigen vermöchte. Selbst wenn die Strafuntersuchungen ein strafbares Verhalten der beanzeigten Personen ergeben würden, stünde dies einer Disziplinierung der Beschwerdeführerin infolge einer Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) nicht entgegen. Insbesondere ist diesbezüglich unerheblich, aus welchen Gründen die seinerzeitige Aufsichtsanzeige gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte (vgl. hinten Erw.