AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Eine Sistierung kann sich namentlich dann rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., N. 40 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31; AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/4.2).