3.3. Die Sistierung ist im VRPG nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) eines hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Solche prozessleitenden Anordnungen kommen in der Praxis häufig vor und bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 144, Erw. 2a). Das Verfahren darf indessen nur aus zweckmässigen Gründen ausgesetzt werden.