3.2. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung des Sistierungsantrags mit der Begründung, dass für die Beurteilung des Vorwurfs der unzulässigen Interessenkollision, begangen durch die Beschwerdeführerin, der Ausgang hängiger Strafverfahren gegen Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts R._____ nicht massgebend sei.