Begründet wird dies damit, dass die Durchführung des hängigen Strafverfahrens gegen C._____, in welchem die Beschwerdeführerin Opferstellung habe, beeinträchtigt werde, wenn die Beschwerdeführerin alle ihre Gedanken und Argumentationen im vorliegenden Verfahren offenlegen müsse, zumal nicht komplett auszuschliessen sei, dass die Präsidentin der Anwaltskommission auch zum möglichen Kreis der Verdächtigen gehöre. Das vorliegende Verfahren würde ferner hinfällig, wenn sich im Strafverfahren gegen D._____ ergäbe, dass dieser die Aufsichtsanzeige amtsmissbräuchlich eingereicht habe.