1. Es sei jegliches Behaupten und Verbreiten von ehrenrührigen Behauptungen, Verdächtigungen und Werturteilen im Sinn von Art. 173 StGB betreffend die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Tochter und ihrem Verhältnis zu ihrer Mutter zu unterlassen. 2. Es sei auf Untersuchungshandlungen und Beweisausforschungen (sog. «fishing expeditions») zu den ehrenrührigen Behauptungen zu verzichten. 3. Es sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Unschuldsvermutung und das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu gewährleisten.