9. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2024 der Anwaltskommission für eine allfällige Stellungnahme zum Sistierungsantrag zugestellt. Mit derselben Verfügung wies der instruierende Verwaltungsrichter betreffend Antrag 2 die Beschwerdeführerin auf den Untersuchungsgrundsatz hin und teilte mit, die eingeforderten Entscheide könnten für das Beschwerdeverfahren relevant sein; weiter bilde der Antrag 3 einen Beweisantrag, über den zu einem spä- -5-