- Die Beschwerdeführerin hätte kein enges und vertrautes Verhältnis zu ihrer Mutter gehabt; - Die Anträge der Beschwerdeführerin seien für ihre Mutter nicht sinnvoll gewesen; - Die Mutter der Beschwerdeführerin habe nicht recht gewusst, was sie tue, als sie die Beschwerdeführerin bevollmächtigt habe. 2. Es sei zu einer Verhandlung mit Beweisverfahren vorzuladen und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, den Richterinnen und Richtern des Entscheidgremiums zu den Vorhaltungen im angefochtenen Entscheid Fragen zu stellen.