Die Beschwerdeführerin hätte als Anwältin die Interessen ihrer Mutter nicht in deren Sinn vertreten; - Die KESB hätte die Interessen der Mutter der Beschwerdeführerin ermittelt; - Die Beschwerdeführerin hätte in einem Verfahren betreffend ihre Mutter etwas anderes gewollt als diese; - Die Mutter der Beschwerdeführerin habe diese gar nicht bevollmächtigen wollen; -