- Die Beschwerdeführerin sei keine nahestehende Person ihrer Mutter (gewesen) und das Obergericht hätte ihr diese Eigenschaft in einem Urteilsdispositiv abgesprochen; - Die Beschwerdeführerin hätte in früheren Verfahren ihrer Mutter als Partei mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren teilgenommen; - Die Beschwerdeführerin hätte andere Interessen als ihre Mutter gehabt; - Die Beschwerdeführerin hätte als Anwältin die Interessen ihrer Mutter nicht in deren Sinn vertreten; -