Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.357 / SW / we (AVV.2023.31) Art. 19 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____, führerin gegen Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Aufsichtsanzeige Entscheid der Anwaltskommission vom 15. September 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Rechtsanwältin A._____ ist eine von drei Töchtern der verstorbenen B._____. Sie war in Verfahren der Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks R._____ zunächst als Familienangehörige von B._____ involviert und später als deren Anwältin tätig. 2. Mit Eingabe vom 21. April 2023 erstattete das Bezirksgericht R._____, Fa- miliengericht, bzw. dessen Präsident Meldung bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau betreffend Rechtsanwältin A._____ wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen die Berufsregeln, insbesondere gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. B. 1. In der Folge leitete die Anwaltskommission ein Aufsichtsverfahren gegen Rechtsanwältin A._____ ein. Diese stellte in der Folge diverse (Verfahrens- )Anträge. 2. Die Anwaltskommission entschied am 15. September 2023: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin lic. iur. A._____ eine Berufsverletzung i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA begangen hat. 4. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird mit einem Verweis belegt. 5. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, der Kanzleigebühr und Auslagen von CHF 163.00, wer- den Rechtsanwältin lic. iur. A._____ auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid der Anwaltskommission erhob Rechtsanwältin A._____ mit Postaufgabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, unter Zusprache einer angemessenen Entschädigung. -3- 2. Eventuell sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neu- beurteilung an die Anwaltskommission zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Staats. 2. Mit Eingabe vom 5. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin wei- tere Unterlagen ein. 3. Am 20. November 2023 verzichtete die Anwaltskommission auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. 4. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 replizierte die Beschwerdeführerin. 5. Am 10. Januar 2024 verzichtete die Anwaltskommission auf die Erstattung einer Duplik und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Eingabe vom 28. Januar 2024 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: 1. Es seien die Richterinnen und Richter des Entscheidgremiums der An- waltskommission aufzufordern, innert 10 Tagen Stellung zu nehmen, ob sie an den nachfolgenden Behauptungen und Werturteilen über die Beschwerdeführerin und deren Mutter festhalten: - Die Beschwerdeführerin sei keine nahestehende Person ihrer Mut- ter (gewesen) und das Obergericht hätte ihr diese Eigenschaft in einem Urteilsdispositiv abgesprochen; - Die Beschwerdeführerin hätte in früheren Verfahren ihrer Mutter als Partei mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren teilgenom- men; - Die Beschwerdeführerin hätte andere Interessen als ihre Mutter ge- habt; - Die Beschwerdeführerin hätte als Anwältin die Interessen ihrer Mut- ter nicht in deren Sinn vertreten; - Die KESB hätte die Interessen der Mutter der Beschwerdeführerin ermittelt; - Die Beschwerdeführerin hätte in einem Verfahren betreffend ihre Mutter etwas anderes gewollt als diese; - Die Mutter der Beschwerdeführerin habe diese gar nicht bevoll- mächtigen wollen; - Die Mutter der Beschwerdeführerin habe gar nicht gewusst, worum es gehe; - Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter habe es eine offene Forderung gegeben; -4- - Die Beschwerdeführerin hätte kein enges und vertrautes Verhältnis zu ihrer Mutter gehabt; - Die Anträge der Beschwerdeführerin seien für ihre Mutter nicht sinnvoll gewesen; - Die Mutter der Beschwerdeführerin habe nicht recht gewusst, was sie tue, als sie die Beschwerdeführerin bevollmächtigt habe. 2. Es sei zu einer Verhandlung mit Beweisverfahren vorzuladen und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, den Richterinnen und Richtern des Entscheidgremiums zu den Vorhaltungen im ange- fochtenen Entscheid Fragen zu stellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 forderte der instruierende Verwal- tungsrichter die Beschwerdeführerin auf, die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 18. Oktober 2022 (XBE.2022.19/29) und vom 14. August 2023 (XBE.2023.44) sowie den Entscheid des Bezirksgericht R._____, Fami- liengericht, vom 3. April 2023 (DI.2023.59) einzureichen. 8. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: 1. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis zu näheren Erkenntnis- sen der Strafverfolgungsbehörden in den hängigen Strafuntersuchun- gen der Oberstaatsanwaltschaft bzw. Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg gegen C._____, D._____, E._____ sowie Unbekannt betreffend der KESB-Angelegenheit B._____. 2. Für den Fall, dass auf eine Sistierung verzichtet werden sollte, sei die Verfügung vom 15. Februar 2024 zu begründen und der Beschwerde- führerin für das Einreichen der betreffenden Entscheide eine neue Frist anzusetzen. 3. Für den Fall, dass auf eine Sistierung verzichtet werden sollte, sei des Weiteren die Anwaltskommission anzuweisen, zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin zu den Verfahren betreffend Anordnung einer Bei- standschaft und Inventaraufnahme beigeladen wurde und welche Inte- ressen der Beschwerdeführerin durch die KESB-Verfahren betroffen gewesen sein sollen. 9. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde die Eingabe der Beschwerde- führerin vom 21. Februar 2024 der Anwaltskommission für eine allfällige Stellungnahme zum Sistierungsantrag zugestellt. Mit derselben Verfügung wies der instruierende Verwaltungsrichter betreffend Antrag 2 die Be- schwerdeführerin auf den Untersuchungsgrundsatz hin und teilte mit, die eingeforderten Entscheide könnten für das Beschwerdeverfahren relevant sein; weiter bilde der Antrag 3 einen Beweisantrag, über den zu einem spä- -5- teren Zeitpunkt zu befinden sei. Die Beschwerdeführerin wurde erneut auf- gefordert, dem Verwaltungsgericht die mit Verfügung vom 15. Februar 2024 eingeforderten Entscheide bis am 11. März 2024 einzureichen; an- dernfalls würden die Entscheide direkt von den betroffenen Instanzen ein- gefordert. 10. Mit Eingabe vom 9. März 2024 stellte die Beschwerdeführerin folgende An- träge, ohne dem Verwaltungsgericht die mit Verfügungen vom 15. und 28. Februar 2024 eingeforderten Entscheide einzureichen: 1. Es sei jegliches Behaupten und Verbreiten von ehrenrührigen Behaup- tungen, Verdächtigungen und Werturteilen im Sinn von Art. 173 StGB betreffend die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Tochter und ihrem Verhältnis zu ihrer Mutter zu unterlassen. 2. Es sei auf Untersuchungshandlungen und Beweisausforschungen (sog. «fishing expeditions») zu den ehrenrührigen Behauptungen zu verzichten. 3. Es sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Unschuldsvermu- tung und das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu gewährleisten. 11. Mit Stellungnahme vom 14. März 2024 liess sich die Anwaltskommission zum Sistierungsantrag vernehmen und beantragte dessen Abweisung. 12. Mit Verfügung vom 15. März 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz, die Entscheide XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022 und XBE.2023.44 vom 14. August 2023 einzureichen und das Bezirksgericht R._____, Familiengericht, um Zustellung des Entscheids DI.2023.59 vom 3. April 2023. Die Entscheide wurden in der Folge dem Verwaltungsgericht übermittelt. 13. Am 2. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (inkl. Beilagen) ein. 14. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte die Beschwerdeführerin den Aus- stand von F._____, Präsidentin der Anwaltskommission, sowie die Auferlegung der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zulasten von D._____. -6- 15. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen am 20. November 2024 von ihr und ihren Schwestern unterzeichneten Erbtei- lungsvertrag ein. 16. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Ver- waltungsgericht geführt werden (§ 9 des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. No- vember 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die An- waltskommission stellte eine Verletzung von Berufsregeln fest und belegte die Beschwerdeführerin mit einem Verweis. Dadurch ist die Beschwerde- führerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 21. Februar 2024 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss der hängigen Strafuntersuchungen unter anderem gegen C._____ und D._____. Begründet wird dies damit, dass die Durchführung des hängigen Strafverfahrens gegen C._____, in welchem die Beschwerdeführerin Opferstellung habe, beeinträchtigt werde, wenn die Beschwerdeführerin alle ihre Gedanken und Argumentationen im vorliegenden Verfahren offen- legen müsse, zumal nicht komplett auszuschliessen sei, dass die Präsiden- tin der Anwaltskommission auch zum möglichen Kreis der Verdächtigen gehöre. Das vorliegende Verfahren würde ferner hinfällig, wenn sich im Strafverfahren gegen D._____ ergäbe, dass dieser die Aufsichtsanzeige amtsmissbräuchlich eingereicht habe. Im Gegensatz zum Verwal- tungsgericht habe die Strafverfolgungsbehörde umfassende Instrumente, -7- den wahren Sachverhalt zu ermitteln und Konfrontationseinvernahmen durchzuführen (Eingabe vom 21. Februar 2024, S. 5). 3.2. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung des Sistierungsantrags mit der Be- gründung, dass für die Beurteilung des Vorwurfs der unzulässigen Interes- senkollision, begangen durch die Beschwerdeführerin, der Ausgang hängi- ger Strafverfahren gegen Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts R._____ nicht massgebend sei. 3.3. Die Sistierung ist im VRPG nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) eines hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Solche prozessleitenden Anordnungen kommen in der Praxis häufig vor und bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 144, Erw. 2a). Das Verfahren darf indessen nur aus zweckmässigen Gründen ausgesetzt werden. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrens- einstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfah- rensbeschleunigung, d.h. die Verfahrenssistierung muss unter den gege- benen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens (MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle- gegesetz des Kantons Zürich [ VRG], 3. Aufl. 2014, N. 39 zu Vorbemer- kungen zu §§ 4-31; AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Eine Sistierung kann sich namentlich dann rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., N. 40 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31; AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die pri- vaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/4.2). 3.4. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern der Ausgang der Strafverfahren das vorliegende Verfahren zu be- einträchtigen vermöchte. Selbst wenn die Strafuntersuchungen ein strafba- res Verhalten der beanzeigten Personen ergeben würden, stünde dies ei- ner Disziplinierung der Beschwerdeführerin infolge einer Interessenkolli- sion gemäss Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) nicht entgegen. Insbesondere ist diesbezüglich unerheblich, aus welchen Gründen die seinerzeitige Aufsichtsanzeige gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte (vgl. hinten Erw. II/2). Die Erkenntnisse der -8- Strafverfahren gegen C._____ und D._____ haben mit anderen Worten keinerlei Einfluss auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, womit weder eine Gefahr widersprüchlicher Urteile besteht noch die Ver- fahrensökonomie für eine Sistierung spricht. Schliesslich ist kein Einfluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Durchführung des Straf- verfahrens erkennbar. Der Sistierungsantrag ist folglich abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin verlangt mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die "Zusprache einer angemessenen Entschädigung". Soweit sie damit über einen Parteikostenersatz (der mangels Vertretung grund- sätzlich ausser Betracht fällt, vgl. § 29 VRPG) hinaus Schadenersatz und/ oder Genugtuung verlangen will, darf vorliegend nicht darauf eingetreten werden. Tatsächlich hätte sie entsprechende Forderungen mittels Klage gestützt auf das Haftungsgesetz vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) geltend zu machen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand von F._____ (Präsidentin der Anwaltskommission) wegen Voreingenommenheit (Eingabe vom 6. Mai 2024, S. 2). 5.2. Nach § 6 Abs. 1 EG BGFA übt in erster Instanz die Anwaltskommission die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus; Beschwer- deinstanz ist das Verwaltungsgericht. Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen die Präsidentin der Anwaltskommission, F._____, und somit gegen ein Mitglied der ersten Instanz. Als Präsidentin der Anwaltskommission kann F._____ auf das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Einfluss nehmen; sie ist nicht Mitglied des Verwaltungsgerichts (vgl. https://www.ag.ch/de/gerichte/obergericht/verwaltungsgericht/zusammen- setzung) und sie hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder eine beratende noch eine instruierende Funktion. Das Ausstandsbegehren ist demzufolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden darf. Dass F._____ bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte in den Ausstand treten müssen und der angefochtene Entscheid aus diesem Grund aufzuheben wäre, wird weder beantragt noch begründet. Entsprechend ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Im Falle der Gutheissung des Eventualbegehrens Ziffer 2 und der entsprechenden Rückweisung an die Vorinstanz wäre es Sache der Anwaltskommission als Kollegialbehörde, unter Ausschluss von F._____ über deren Ausstand im Hinblick auf den erneuten Entscheid zu befinden (§ 16 Abs. 4 VRPG). -9- 6. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von Erw. 4 und 5 hiervor einzutreten. 7. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt wer- den (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegen- über unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Anwaltskommission eine schwerwie- gende Gehörsverletzung vor. Sie habe der Beschwerdeführerin keine Ge- legenheit gegeben, sich zum Untersuchungsergebnis zu äussern. Diese Rechtsverletzung könne im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geheilt werden, weil die Ermessensausübung hauptsächlich bei der An- waltskommission liege (Eingabe vom 6. Mai 2024, S. 1). 1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe- nen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241, Erw. 2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (BGE 143 IV 380, Erw. 1.4.1; 142 II 218, Erw. 2.8.1 mit Hinweisen). 1.3. Die Anwaltskommission stellte die Aufsichtsanzeige vom 21. April 2023 inkl. Beilagen mit Verfügung vom 3. Mai 2023 der Beschwerdeführerin zu und räumte ihr eine Frist ein, um sich zu den Vorwürfen gemäss der Auf- sichtsanzeige schriftlich zu äussern. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die Anwaltskommission des Kantons Zürich zum einen um Mitteilung allfäl- liger gegen die Beschwerdeführerin bereits angeordneter Disziplinarmass- - 10 - nahmen sowie zum anderen um Rückmeldung, ob sie im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BGFA zum Untersuchungsergebnis Stellung nehmen wolle. Mit Ver- fügung vom 11. Mai 2023 teilte die Anwaltskommission des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass gegen die Beschwerdeführerin bislang keine Dis- ziplinarmassnahmen angeordnet worden seien und sie auf eine Stellung- nahme zum Untersuchungsergebnis verzichte. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 nahm die Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen gemäss Aufsichtsanzeige Stellung. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 ersuchte die Vorinstanz das Bezirksge- richt R._____, Familiengericht, um die Zustellung der Vollmacht vom 7. Februar 2023, worin die Mutter der Beschwerdeführerin diese betreffend "Erwachsenenschutz, Geschäftsübergabe an G._____" zu "allen Rechtshandlungen einer Generalbevollmächtigten" bevollmächtigte. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 reichte das Bezirksgericht R._____ der Vor- instanz die erwähnte Vollmacht ein. Auch diese Verfügung (inkl. Beilage) wurde von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu- gestellt. Am 24. August 2023 nahm die Beschwerdeführerin erneut zu den Vorwürfen Stellung und liess dabei der Vorinstanz ein weiteres Dokument zu den Verfahrensakten zukommen. Somit konnte sich die Beschwerdeführerin vor der Entscheidfällung durch die Vorinstanz in Kenntnis aller Verfahrensakten, insbesondere in Kenntnis des Entscheids des Bezirksgerichts R._____, Familiengericht, DI.2023.59 vom 3. April 2023 sowie jenes des Obergerichts XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022, welche für den angefochtenen Entscheid eine wesent- liche Grundlage bildeten, zur Sache hinreichend äussern und ihren Stand- punkt darlegen. Bei dieser Ausgangslage kann der Vorinstanz keine Ge- hörsverletzung vorgeworfen werden. Die entsprechende Rüge der Be- schwerdeführerin ist gänzlich unbegründet. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Anwaltskommission vor, diese hätte die Aufsichtsanzeige gar nicht an die Hand nehmen dürfen, weil der eigentliche Hintergrund der Aufsichtsanzeige die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen C._____ (Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts R._____) gewesen sei, was der zeitliche Ablauf zeige. Die Aufsichtsanzeige sei da- her missbräuchlich, es gehe letztlich um eine Behinderung der anwaltlichen Tätigkeit (Eingabe vom 28. Januar 2024, S. 3 f. und Eingabe vom 9. März 2024, Ziff. 17). Schliesslich sei die Anzeige von Gerichtspräsident D._____ persönlich eingereicht worden und dieser habe keine Vollmacht des zuständigen KESB-Gremiums vorgelegt. - 11 - 2.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei der Anzeige von mögli- chen Berufsregelverletzungen durch Anwältinnen und Anwälte um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, dessen Anhandnahme im Vergleich zu den ordentlichen Rechtsmitteln nicht von formellen Eintretensvorausset- zungen abhängt (RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentli- chen Verfahrensrechts, 2020, N. 3782 ff. zu § 12). Die Vorinstanz war ent- gegen der unzutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, der Aufsichtsanzeige vom 21. April 2023, die Hinweise auf eine mögliche Berufsregelverletzung durch die Be- schwerdeführerin enthielt, nachzugehen. Hierzu bestand umso mehr An- lass, als im Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz, XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022, unmissverständlich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter unter- schiedliche Interessen verfolgten, und sich die Beschwerdeführerin später trotzdem von ihrer Mutter umfassend mandatieren liess und als deren ge- willkürte Rechtsvertreterin auftrat (siehe hinten Erw. 3 ff.). An der Pflicht der Vorinstanz zur Einleitung eines Verfahrens ändert auch die Behauptung nichts, dass die Aufsichtsanzeige nur als Folge der gegen Gerichtspräsi- dentin C._____ eingereichten Strafanzeige erhoben worden sei. Für die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte war einzig zu entscheiden, ob die angezeigte Handlung der Beschwerdeführe- rin aufsichtsrechtlich von Relevanz war oder nicht. Nach Prüfung der ange- zeigten Handlungen kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Berufsregeln verletzt hatte (ange- fochtener Entscheid, Erw. 4-6). Bei dieser Rechtslage musste die Vorin- stanz selbst unter dem Aspekt Kostentragung (vgl. § 14 EG BGFA) nicht auf das Motiv der Aufsichtsanzeige eingehen. Schliesslich erging die An- zeige vom 21. April 2023 offenkundig als eine Behördenmeldung im Sinne von Art. 15 BGFA und nicht als eine private Anzeige von D._____. Ohnehin wäre die Unterscheidung für die Beurteilung der Aufsichtsanzeige vom 21. April 2023 unerheblich, da sie keine Auswirkung auf die Frage der Anhandnahme eines Disziplinarverfahrens hat. Zusammengefasst entbehrt die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte die Auf- sichtsanzeige nicht an die Hand nehmen dürfen, jeder Grundlage. 3. 3.1. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müssen Anwälte Interessenkollisionen meiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich um eine Grundregel des Anwaltsberufs (BGE 145 IV 218, Erw. 2.1; 138 II 162, Erw. 2.4). Sie steht im Zusammenhang mit der Gene- ralklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet, und Art. 13 BGFA be- - 12 - treffend das Berufsgeheimnis (vgl. BGE 145 IV 218, Erw. 2.1; 141 IV 257, Erw. 2.1; 134 II 108, Erw. 3). Die genannten Berufsregeln dienen vor allem dazu, die Interessen des Klienten zu schützen (BGE 145 IV 218, Erw. 2.1; 141 IV 257, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021 vom 28. De- zember 2021, Erw. 4.2). Der Anwalt hat jede Situation zu vermeiden, die Interessenkonflikte nach sich ziehen könnte (BGE 145 IV 218, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 4.2). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen des Klienten übernommen hat und dabei Entschei- dungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder andern ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Kommentar Anwaltsgesetz], 2. Aufl. 2011, N. 84 zu Art. 12 BGFA). Allerdings reicht gemäss Rechtsprechung die bloss abstrakte Mög- lichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interes- senkonflikts (vgl. BGE 145 IV 218, Erw. 2.1; 135 II 145, Erw. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2021 vom 2. November 2022, Erw. 4.2; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 4.2). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert bzw. der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil seines Klienten ausgeführt hat (vgl. BGE 135 II 145, Erw. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2021 vom 2. November 2022, Erw. 4.2; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 4.2). 3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Interessenkonflikts und bringt vor, sie habe die Interessen ihrer Mutter B._____ vertreten, die mental nie darüber hinweggekommen sei, dass sie ohne vorgängiges Verfahren während des Corona-Lockdowns am 11. Mai 2020 unter Bei- standschaft gestellt worden sei. Die Behauptung von E._____, wonach die Beschwerdeführerin B._____ CHF 10'000.00 schulde und diese Schuld in eine Schenkung umgewandelt worden sei, sei ehrverletzend und unwahr. Die Vorinstanz habe eine Interessenkollision gestützt auf eine künstlich geschaffene, üble Nachrede angenommen (Beschwerde, S. 3 f.), ohne den Sachverhalt abzuklären. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es im Interesse von B._____ als Mutter gewesen sein soll, eine falsche Forderung gegenüber einer ihrer Töchter im Inventar eingetragen zu haben (Beschwerde, S. 12). Schliesslich sei der Beschwerdeführerin nie ein behördliches Vertretungsverbot auferlegt worden, gegen welches sie verstossen hätte. Die Vorinstanz habe somit Art. 12 lit. c BGFA wie auch Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und Art. 9 BV verletzt. - 13 - 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid massgeblich auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz, XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022, sowie den Entscheid des Bezirksgerichts R._____, Familiengericht, DI.2023.59 vom 3. April 2023. Es rechtfertigt sich, die beiden Entscheide nachfolgend detailliert wieder- zugeben. 3.3.2. 3.3.2.1. Dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz, XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022, ist Folgendes zu entneh- men: 3.3.2.2. Am 16. Dezember 2019 erstattete E._____ (die älteste Tochter von B._____) eine Gefährdungsmeldung für ihre Mutter, woraufhin das Bezirksgericht R._____, Familiengericht, als Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde ein Verfahren (KEMN.2019.903) zur Prüfung erwachse- nenschutzrechtlicher Massnahmen eröffnete. Aufgrund der Corona-Pande- mie konnte das Gericht mit der Betroffenen und deren Familienangehörigen keine persönlichen Gespräche führen. Nach schriftlicher Ankündigung, dass zur Verhinderung einer finanziellen Notlage die Einsetzung eines neutralen Beistands erwogen werde, wurde B._____ am 25. März 2020 telefonisch angehört. Anlässlich dieses Gesprächs zeigte sich die Be- troffene mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. In der Folge errichtete das Familiengericht mit Entscheid vom 11. Mai 2020 eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 ZGB, ohne dabei die Handlungsfähig- keit der Betroffenen einzuschränken. Dieser Entscheid erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 machte A._____ geltend, die angeordnete Beistandschaft sei mangels Anhörung nichtig und ihre Mutter wünsche die Aufhebung der Beistandschaft. Am 5. August 2021 ging beim Fa- miliengericht eine von B._____ selbst unterzeichnete Eingabe ein, worin sie geltend machte, sie sei urteilsfähig und benötige keine Beistandschaft. Das Familiengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren zur Überprüfung der bestehenden Massnahme (KEMN.2021.580). Nachdem am 7. Oktober 2021 A._____ und ihre Mutter beim Familiengericht zusammen Einsicht in die Verfahrensakten genommen hatten, hielt letztere schriftlich fest, sie wolle nicht, dass ihre Tochter E._____ ins Verfahren einbezogen werde. Am 20. Oktober 2021 hörte das Familiengericht B._____, deren drei Töchter und die Beiständin an. A._____ legte anlässlich dieser Anhörung einen von B._____ unterzeichneten und notariell beglaubigten - 14 - Vorsorgeauftrag vom 29. September 2021 vor, gemäss welchem die G._____ mit der Vermögensvorsorge und der damit zusammenhängenden Vertretung beauftragt wurde. Am gleichen Tag beschloss das Familiengericht die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung der Urteilsfähigkeit der Betroffenen und gewährte den Beteiligten diesbezüglich das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen. H._____ erklärte sich mit Schreiben vom 4. November 2021 mit der Begutachtung ihrer Mutter einverstanden. Die Betroffene selbst lehnte die Begutachtung mit Schreiben vom 8. November 2021 ab. A._____ stellte sich mit Schreiben vom 11. November 2021 auf den Standpunkt, dass die Urteilsfähigkeit ihrer Mutter durch den Hausarzt am 29. März 2021 und durch die Einschätzung der Notarin, die den Vorsorgeauftrag vom 29. September 2021 beglaubigt hatte, bestätigt worden sei. Am 22. November 2021 beauftragte das Familiengericht Dr. med. I._____ mit der Begutachtung der Urteilsfähigkeit von B._____. Am 18. Dezember 2021 reichte E._____ dem Familiengericht eine von der Betroffenen unterzeichnete Erklärung vom 17. November 2021 ein, wonach sie mit der Begutachtung einverstanden sei. Am 22. Dezember 2021 teilte der Gutachter dem Familiengericht mit, dass er am 21. Dezember 2021 die Begutachtung nicht wie geplant habe vornehmen können. Als er B._____ habe besuchen wollen, habe sich A._____ in deren Zimmer aufgehalten, ihn des Hausfriedensbruchs beschuldigt und die Regionalpolizei wie auch die Heimleitung gerufen mit der Begründung, sie müsse die Begutachtung verhindern. In der Folge hielt das Familiengericht ausdrücklich am angeordneten Gutachten fest und machte A._____ darauf aufmerksam, dass keinerlei Behinderung der Exploration toleriert werde. Am 25. März 2022 erstattete schliesslich Dr. med. I._____ das Gutachten, welches den Beteiligten am 31. März 2022 zur Stellungnahme zugestellt wurde. A._____ reichte in der Folge beim Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, eine Aufsichtsanzeige sowie ein Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsidentin C._____ ein. Daraufhin verfügte das Familiengericht am 3. Mai 2022, dass den verfahrensbeteiligten Personen die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten einstweilen abgenommen und diese erst nach Abschluss der Verfahren betreffend Ausstandsbegehren und Aufsichtsanzeige neu angesetzt werde. 3.3.2.3. Bereits zuvor, nämlich am 2. April 2022, reichten A._____ und ihre Mutter beim Obergericht eine als "Rechtsverweigerungs- und Aufsichtsbe- schwerde" betitelte Eingabe ein. Diesbezüglich wurde (nebst einem sepa- raten Aufsichtsverfahren) ein Beschwerdeverfahren (XBE.2022.19) eröff- net. Am 15. Mai 2022 erhob A._____ beim Obergericht zudem Beschwerde - 15 - gegen die Verfügung des Familiengerichts vom 3. Mai 2022. Darin wurde im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt und beantragt, der Gerichtspräsidentin C._____ sei einstweilen jegliche Teilnahme am Verfahren zu untersagen. Diesbezüglich wurde ein neues Beschwerdeverfahren (XBE.2022.29) eröffnet. Im Verfahren XBE.2022.19 verfügte der Instruktionsrichter am 23. Mai 2022 die Einsetzung von Rechtsanwältin J._____, Q._____, als Verfahrensbeiständin von B._____. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wurden die Verfahren XBE.2022.19 und XBE.2022.29 vereinigt (zum Ganzen: Entscheid des Obergerichts XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022, Ziff. 1 ff. [Verfahrensgeschichte]). 3.3.2.4. Das Obergericht setzte sich eingehend mit der Frage der Beschwerdelegi- timation von A._____ auseinander. Vorab prüfte es, ob diese als eine nahestehende Person von B._____ im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren sei. Das Obergericht erwog, dass für eine ent- sprechende Qualifikation jemand die betroffene Person u.a. zufolge Ver- wandtschaft gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften und Beziehungen zur betroffenen Person als geeignet erscheinen müsse, deren Interessen wahr- zunehmen (Erw. 3.3.1). A._____ sei als Tochter von B._____ vermutungsweise als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren. Fraglich erscheine aber, ob sie mit ihren Be- schwerden die Interessen ihrer Mutter wahrnehme (Erw. 3.3.2). So habe deren Verfahrensbeiständin mit Stellungnahme vom 27. Juni 2022 mitge- teilt, ihres Erachtens sei B._____ nicht bewusst, dass ein Verfahren betreffend Rechtsverweigerung hängig sei. Es dürfte ihr wohl auch nicht bewusst sein, dass die Verfahren teilweise in ihrem Namen eingeleitet wor- den seien. Zudem sei zu bezweifeln, dass sie die diversen Schreiben und Vollmachten bewusst im Hinblick auf die Beschwerden unterzeichnet habe. B._____ benötige Unterstützung zur Regelung ihrer Finanzen und re- alisiere selbst, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre administrativen An- gelegenheiten selbst zu erledigen. Auch im Gutachten von Dr. med. I._____ sei festgehalten worden, dass sie aufgrund deutlicher kognitiver Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, komplexere rechtliche, finanzielle oder administrative Belange selbständig zu regeln. Der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin sei ferner zu entnehmen, dass die Betroffene mit der Beistandschaft einverstanden sei und gegen die eingesetzte Beiständin keine Vorbehalte habe. Aus Sicht der Betroffenen bestehe daher kein Handlungsbedarf. Damit bringe sie klar zum Ausdruck, dass sie an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens sowie an einer Prüfung und Aufhebung der bestehenden Beistandschaft kein Interesse habe. Gemäss Einschätzung der Verfahrensbeiständin sowie des Gutachters wahre die Beibehaltung der Beistandschaft die Interessen der Betroffenen (Erw. 3.3.2). - 16 - A._____ habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals beantragt, dass die Beistandschaft ihrer Mutter nichtig sei und aufgehoben werden müsse. Im Beschwerdeverfahren bemängle sie u.a., dass der Beschluss der Vorinstanz, mit welchem die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung der Urteilsfähigkeit in Auftrag gegeben wurde, zu begründen und die Gesuche der Betroffenen vom 7. Oktober 2021 um Ausschluss der Gefähr- dungsmelderin vom Verfahren und um Ablehnung der Begutachtung der Urteilsfähigkeit zu behandeln seien. Mit den sich gegen die Begutachtung der Urteilsfähigkeit der Betroffenen gerichteten Anträgen versuche A._____, die Beibehaltung der bestehenden Beistandschaft zu verhindern, was sie wiederholt und klar zum Ausdruck bringe, obschon ihre Mutter mit der Weiterführung der Beistandschaft einverstanden gewesen sei. Auch der Ausschluss der Gefährdungsmelderin liege nicht im Interesse der Mut- ter, zumal diese anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass sie mit der Anwesenheit all ihrer Töchter einverstanden sei und sie sich wünsche, dass alle "gleich viel zu sagen hätten". Mangels Verfolgung der Interessen ihrer Mutter gelte A._____ somit nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Würden nahestehende Personen eigene Interessen wahrnehmen, seien sie wie gewöhnliche Drittpersonen zu behandeln. Als solche seien sie nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Inte- resse hätten, das direkt mit der fraglichen Massnahme zusammenhänge (Erw. 3.4.1). A._____ mache nebst der geltend gemachten Sorge um ihre Mutter einzig Ausführungen zu ihrem Wunsch, dass das nach Art. 450 Abs. 2 ZGB aufgenommene und genehmigte Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte angepasst bzw. eine darin aufgenommene Schuld von ihr gegenüber ihrer Mutter gelöscht werde. Weiter begehre sie den Ausschluss ihrer beiden Schwestern aus dem vorinstanzlichen Verfah- ren u.a. wegen angeblicher Persönlichkeits- und Ehrverletzungen. Diese von A._____ verfolgten eigenen Interessen seien jedoch keine schützenswerten Interessen im Sinne des Erwachsenenschutzes, zumal es in Erwachsenenschutzverfahren einzig und allein um die Wahrung der Anliegen der Betroffenen und gerade nicht darum gehe, Angehörigen Recht zu geben (Erw. 3.4.2). Gestützt auf diese Erwägungen trat das Obergericht auf die Beschwerden von A._____ – soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben waren – nicht ein (Erw. 3.4.2 und 3.5). 3.3.3. 3.3.3.1. Dem Entscheid des Bezirksgerichts R._____, Familiengericht, DI.2023.59 vom 3. April 2023, lässt sich Folgendes entnehmen: - 17 - 3.3.3.2. Am 7. Februar 2023 liess sich A._____ von B._____ als deren Rechtsanwältin mandatieren und reichte am 12. Februar 2023 beim Be- zirksgericht R._____, Familiengericht, in deren Namen ein "Ablehnungsge- such" gegen Gerichtspräsidentin C._____ und am 9. März 2023 ein "Gesuch um Rückabwicklung der Geschäftsbesorgung" gestützt auf Art. 420 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 ein, wonach die angeblich nichtige Beistandschaft nach Art. 420 Abs. 2 OR rückabzuwickeln sei (Ziff. 1 ff. [Verfahrensgeschichte]). Es folg- ten weitere Eingaben, die ebenfalls im Namen von B._____ eingereicht wurden. Bereits mit Eingabe vom 7. März 2023 hatte die Beiständin von B._____ den Antrag gestellt, die Anwaltsvollmacht von A._____ vom 7. Februar 2023 sei für ungültig zu erklären. 3.3.3.3. Das Familiengericht prüfte die Gültigkeit der Anwaltsvollmacht vom 7. Fe- bruar 2023, wobei sich die Frage stellte, ob B._____ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht hinsichtlich den mit der Vollmacht abgedeckten erwachsenenschutzrechtlichen Fragen prozessfähig und damit in der Lage gewesen war, A._____ mit ihrer Interessenvertretung zu beauftragen (Erw. 4.2). Das Familiengericht ging dabei auf das Gutachten von Dr. med. I._____ ein, welcher B._____ am 16. Februar und 22. März 2023 psychiatrisch untersucht hatte. Es erwog, gemäss dem Gutachten sei die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Demenz sehr hoch, wobei das Ausmass in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen habe. B._____ habe an der Begutachtung kooperativ teilgenommen, wobei der Gutachter sie mehrfach daran habe erinnern müssen, dass sie sich in einer Gutachtenssituation befinde, weil sie dies vergessen habe. Auf konkrete Fragen zu ihrer Lebensgeschichte habe sie wiederholt angegeben, es nicht mehr so genau zu wissen. Bei der Frage nach dem Datum habe sie das Jahr 2000 angegeben. Bei einer leichten Demenz hänge die Urteilsfähigkeit von der Komplexität eines Sachverhalts ab. Je mehr Elemente bei einem Entscheid zu berücksichtigen seien, desto stärker sei die Urteilsfähigkeit eingeschränkt. Demenzerkrankungen würden bereits in einem früheren Stadium zu einer Entscheidungsunsicherheit und einer Schwächung der psychischen Widerstandsfähigkeit führen. Bei B._____ sei der Prozess der kognitiven Beeinträchtigung derart weit fortgeschritten, dass sie auch länger zurückliegende Ereignisse und Sachverhalte nicht mehr sicher abrufen könne. Insbesondere sei bei ihr eine starke Entscheidungsunsicherheit spürbar, was ihre Suggestibilität erhöhe. Zusammenfassend würden bei B._____ deutliche kognitive Beein- trächtigungen im Sinne einer leichten Demenz vorliegen. Insbesondere seien das Kurzzeitgedächtnis betroffen und die Fähigkeit zur Urteilsbildung bei komplexeren Sachverhalten eingeschränkt. Sie sei nicht mehr in der Lage, komplexere rechtliche, finanzielle oder administrative Belange selb- - 18 - ständig zu regeln. B._____ sei unter Berücksichtigung der linearen Abnahme der kognitiven Fähigkeiten bereits Ende 2021 (im Zusammen- hang mit der Mandatierung des Treuhandbüros als Vorsorgebeauftragte) nicht mehr fähig gewesen zu überblicken, welche Aufgaben sie diesem Büro übertrage (Erw. 4.3.1). Gestützt auf das Gutachten, das als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig beurteilt wurde, hielt das Familiengericht fest, dass bereits die Durchsicht der Akten des Verfahrens KE.2019.779 und der einhergehen- den Subgeschäfte zeige, wie verworren und komplex die erwachsenen- schutzrechtliche Angelegenheit unterdessen sei. Die Anwaltsvollmacht vom 7. Februar 2023 sei sehr offen formuliert. Als Betreff sei "Erwachse- nenschutz, Geschäftsübergabe an G._____" aufgeführt. Zur rechts- kräftigen Unterzeichnung müsste B._____ in der Lage gewesen sein, abschätzen zu können, welche Bereiche unter "Erwachsenenschutz" fallen und welche Verfahrensschritte mit der Mandatierung bezweckt würden. In den zahlreichen Eingaben, welche A._____ im Namen von B._____ beim Familiengericht eingereicht habe, seien unterschiedlichste Behauptungen enthalten wie etwa die Nichtigkeit der Beistandschaft, die Fehlerhaftigkeit der Inventaraufnahme und die Nichtigkeit des Inventars wegen schwerwiegender Verfahrensfehler, die mögliche Verjährung der Erbschaftsklagen betreffend die unverteilte Erbschaft von K._____, dem verstorbenen Ehemann von B._____, die Befangenheit der Ge- richtspräsidentin C._____, die ausserhalb eines Validierungsverfahrens und ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten den notariell beglaubigten Vorsorgeauftrag an G._____ angefochten habe, eine fehlerhafte Buchführung durch die Beiständin von B._____ und der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Erw. 4.4.1). Angesichts der medizinisch festgestellten Demenz und der damit einhergehenden eingeschränkten Fähigkeit zur Urteilsbildung sei nicht davon auszugehen, dass B._____ den Sinn und Nutzen und insbesondere die Konsequenzen der Anwaltsmandatierung sowie ihre rechtlichen und finanziellen Folgen zu verstehen vermochte. Sie sei insbesondere nicht in der Lage gewesen zu verstehen, dass vor allem die Beistandschaft in Frage gestellt wurde. Die Schlussfolgerung, dass B._____ die Tragweite der Anwaltsmandatierung nicht verstehe, ergebe sich aus einem Vergleich der Ausführungen in den Gesuchen vom 12. Februar und 9. März 2023 mit den Ausführungen der Verfahrensbeiständin, Rechtsanwältin J._____, Q._____, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens XBE.2022.19/29. Aufgrund des medizinisch festgestellten Schwächezustands und der eingeschränkten Fähigkeit zur Urteilsbildung bei – wie vorliegend – komplexen Sachverhalten sei davon auszugehen, dass B._____ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht vom 7. Februar 2023 hinsichtlich der erwachsenenschutz- rechtlichen Fragen nicht urteilsfähig gewesen sei, weshalb die betreffende Vollmacht ungültig sei (Erw. 4.4.2, 4.4.3 und 4.5). Mit diesen Erwägungen - 19 - trat das Bezirksgericht R._____, Familiengericht, auf die gestützt auf die ungültige Vollmacht eingereichten Anträge nicht ein. 3.3.4. Die gegen diesen Entscheid des Familiengerichts erhobene Beschwerde wurde (zusammen mit weiteren Beschwerden) aufgrund des Hinschieds von B._____ von der Kontrolle abgeschrieben, wobei das Obergericht im Entscheid XBE.2023.44 vom 14. August 2023 die Frage der Gültigkeit der Vollmacht vom 7. Februar 2023 im Rahmen der Kostenverteilung sum- marisch prüfte. Es hielt fest, die Vollmacht sei entsprechend der nachvoll- ziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Familiengerichts ungültig ge- wesen und A._____ habe B._____ mangels gültiger Bevollmächtigung und zusätzlich wegen der vorhandenen Interessenkollision (festgestellt im Entscheid XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022) nicht vertreten können. Dementsprechend wäre auf die Beschwerden nicht einzutreten gewesen. Soweit die angefochtenen Entscheide ihrerseits bereits die fehlende Vertretungsbefugnis von A._____ zum Gegenstand gehabt hätten und die Überprüfung dieser Frage ein Eintreten auf die Beschwerden erforderlich gemacht hätte, wären sie entsprechend abzuweisen gewesen. Soweit A._____ einmal mehr die Nichtigkeit der über ihre Mutter errichteten Beistandschaft behaupte, habe das Obergericht bereits im Entscheid XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022, Erw. 5, ausgeführt, dass das Verfahren nach den damals während der Covid-Pandemie geltenden angepassten Verfahrensvorschriften nicht zu beanstanden sei (Entscheid XBE.2023.44 vom 14. August 2023, Erw. 6.4). 4. 4.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Obergericht habe im Entscheid XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022 ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die In- teressen von B._____ (Antrag auf Nichtigerklärung / Anfechtung der Beistandschaft), sondern sogar eigene Interessen (Löschung der eigenen Darlehensschuld aus dem Inventar, Ausschluss der beiden Schwestern aus dem Verfahren) verfolge. In Kenntnis dieses rechtskräftigen Entscheids und damit auch in Kenntnis des aufgezeigten konkreten Interessenkonflikts habe die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Erwachsenenschutzver- fahren vor dem Familiengericht von B._____ am 7. Februar 2023 eine Anwaltsvollmacht unterschreiben lassen. Als gewillkürte Rechtsvertreterin ihrer Mutter habe sie im Erwachsenenschutzverfahren vor dem Bezirksge- richt erneut beantragt, die "nichtige" Beistandschaft sei "rückabzuwickeln". Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Anträgen in der Hauptsache somit erneut auf den Verzicht bzw. die Wiederaufhebung der Verbeiständung von B._____ abgezielt und somit im gesamten Erwachsenenschutzverfahren nicht deren Interessen verfolgt. Effektiv habe sich B._____, wie im Entscheid des Obergerichts festgehalten, ausdrücklich mit der Beibehal- - 20 - tung der Beistandschaft einverstanden erklärt. Indem sich die Beschwer- deführerin von ihrer Mutter am 7. Februar 2023 mandatieren liess und in der Folge als deren Rechtsvertreterin auftrat, obwohl ihr im rechtskräftig gewordenen Entscheid des Obergerichts vom 18. Oktober 2022 die Inte- ressenkollision konkret aufgezeigt worden war, habe sie gegen die Berufs- regel von Art. 12 lit. c BGFA verstossen. 4.2. 4.2.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in sich schlüssig und ohne weiteres nachvollziehbar; zudem sind sie durch die dem Entscheid zugrundeliegen- den zivilrechtlichen Urteile umfassend belegt. Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, der Replik und ihren weiteren Eingaben dagegen vor- bringt, überzeugt nicht. 4.2.2. Vorab ist wesentlich, dass das Obergericht die divergierenden Interessen im Entscheid XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022 konkret aufgezeigt hat (S. 13 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass sie nicht legitimiert gewesen wäre, diesen Entscheid beim Bundesgericht anzufechten, weil sich die angeblich "falsche" Definition der nahestehenden Person nicht im Dispositiv niedergeschlagen habe (Replik, Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin war ohne Weiteres berechtigt, den besag- ten Nichteintretensentscheid in eigenem Namen anzufechten und geltend zu machen, in Verletzung von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sei zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten worden. Offensichtlich sah sie von einer Beschwerdeerhebung ab und akzeptierte damit, dass sie mangels Verfolgung der Interessen von B._____ im Erwachsenenschutzverfahren nicht als nahestehende Person von B._____ qualifiziert wurde. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge von ihrer Mutter als deren Rechtsanwältin mandatieren liess, um die Nichtigkeit der Beistandschaft und des Inventars erneut (nunmehr im Namen ihrer Mutter) geltend zu machen. Im Übrigen hätte die Beschwer- deführerin auch den Entscheid des Obergerichts vom 14. August 2023, XBE.2023.44, anfechten können, wurde ihr doch darin aufgrund ungültiger Bevollmächtigung ein erheblicher Teil der Verfahrenskosten auferlegt. 4.2.3. Es besteht sodann kein Grund, wieso die Vorinstanz nicht auf die massge- benden Erwägungen im rechtskräftig gewordenen Entscheid des Oberge- richts hätte abstellen dürfen. Gänzlich unerheblich für die vom Obergericht festgehaltenen divergierenden Interessen ist die regelmässig wiederkeh- rende Behauptung der Beschwerdeführerin, die seinerzeitige Errichtung ei- ner Beistandschaft sei namentlich aufgrund des Motivs der Gefährdungs- meldung, aufgrund der mangelnden Anhörung von B._____ und ihrer Töchter sowie aufgrund einer ungültigen Zustellung nichtig gewesen. - 21 - Selbst wenn dies tatsächlich der Fall wäre (was aber das Obergericht mit guten Gründen ausdrücklich verneint hat), vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter im erwachsenen- schutzrechtlichen Verfahren sich widersprechende Interessen verfolgten bzw. zumindest das entsprechende Konfliktpotenzial sehr gross war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher vor- liegend nicht näher einzugehen. Eine aufsichtsrechtlich relevante Interessenkollision bestand aktenkundig darin, dass B._____ als Betroffene mit der Beibehaltung der Beistandschaft einverstanden war und gegen die Beiständin keine Vorbehalte hatte, während die Beschwerdeführerin trotz dieser unmissverständlichen Mei- nungsäusserung von B._____ (mehrfach) die Nichtigkeit der Bei- standschaft und die Nichtigkeit des durch die Beiständin aufgenommenen Inventars sowie die Rückabwicklung der Geschäftsbesorgungen der Bei- ständin forderte. Im Zusammenhang mit dem Inventar verlangte die Be- schwerdeführerin aktenkundig dessen Anpassung bzw. die Löschung einer Geldschuld der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 10'000.00 ge- genüber B._____. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren behauptet die Beschwerdeführerin, dass sich E._____ (Gefährdungsmelderin) der Beschwerdeführerin gegenüber in einer Whats App-Nachricht bzw. E-Mail dahingehend geäussert habe, dass sie die Fakten nicht gekannt habe und die Beschwerdeführerin B._____ entgegen der Gefährdungsmeldung vom 16. Dezember 2019 nicht CHF 10'000.00 schulde (Beschwerde, S. 3, 13). Trotz zahlreicher Eingaben, welche die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht zukommen liess, gab sie das behauptete E-Mail oder die behauptete Whats App-Nachricht von E._____ nicht zu den Akten. Die eingereichten Bankbelastungsanzeigen aus den Jahren 2000 bis 2005 enthalten keinerlei Betreff und weisen lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin B._____ in den Jahren 2000 bis 2005 Geld überwiesen hatte; sie belegen jedoch nicht, dass keine Schuld von CHF 10'000.00 gegenüber B._____ mehr bestehen würde. Im Übrigen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin damit, dass sie die Löschung der Geldschuld anstrebte, primär eigene, den Anliegen der Mutter grundsätzlich widersprechende Interessen verfolgte. Des Weiteren lag ein Ausschluss der anderen zwei Töchter von B._____ bzw. der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin aus dem Er- wachsenenschutzverfahren aktenkundig nicht im Interesse von B._____. Diese gab vielmehr am 20. Oktober 2021 anlässlich der Anhörung durch das Familiengericht mündlich ausdrücklich zu Protokoll, dass alle ihre Töchter an der Anhörung anwesend sein dürften und alle gleich viel zu sagen hätten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht aus dem Schreiben von B._____ vom 15. November 2021 nicht hervor, dass diese ihre beiden Töchter E._____ und H._____ aus dem Verfahren ausschliessen wollte (Replikbeilage 15). Trotz der klaren Aussage von - 22 - B._____ anlässlich der Anhörung durch das Familiengericht beantragte die Beschwerdeführerin den Ausschluss ihrer beiden Schwestern aus dem Verfahren wegen angeblicher Persönlichkeits- und Ehrverletzungen (üble Nachrede gegen die Beschwerdeführerin). Damit stellte sie ihre eigenen Interessen in den Vordergrund und missachtete diejenigen von B._____ bzw. verkannte wiederum das entsprechende Konfliktpotenzial. 4.2.4. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Vor- wurf der Interessenkollision sei unklar und unzutreffend (Beschwerde, S. 1 f.); es kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwie- sen werden. Die Gefahr eines Interessenskonflikts war umso grösser, als B._____ entsprechend dem Gutachten I._____ nur beschränkt urteilsfähig war; an dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin dem Gutachten keinen Glauben schenken will. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Weiteren irrelevant, dass keine Ge- richtsbehörde in den jeweiligen Verfahren ein Vertretungsverbot ausge- sprochen hatte (Beschwerde, S. 2); eine Verletzung der Berufsregel, Inte- ressenkollisionen zu meiden (Art. 12 BGFA), setzt nicht voraus, dass vor- gängig ein behördliches bzw. gerichtliches Verbot ergangen ist. Nicht näher einzugehen ist darauf, ob das Familiengericht R._____ in sei- nem Entscheid vom 3. April 2023 (DI.2023.59), Dispositiv-Ziffer 1, zu Recht feststellte, dass die von B._____ am 7. Februar 2023 ausgestellte Vollmacht ungültig war. Selbst wenn ein entsprechendes Feststellungs- urteil unzulässig sein sollte, weil der entsprechenden Aussage nur der Cha- rakter einer Begründung für Dispositiv-Ziffer 2 zukommt, ändert dies an der Berufsregelverletzung durch die Beschwerdeführerin nichts. Insgesamt vermögen die Argumentationen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe durch die angefochtene Anordnung insbesondere Art. 12 lit. c BGFA nicht korrekt angewandt, nicht zu überzeugen. 4.3. Gänzlich unbegründet ist der Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfest- stellung und einer Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 ZGB durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der massgebliche Sachverhalt, welchen die Vorinstanz nach § 13 Abs. 1 EG BGFA von Am- tes wegen festzustellen hatte, insbesondere aus den rechtskräftigen Ent- scheiden des Obergerichts XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022 sowie des Bezirksgerichts R._____, Familiengericht, DI.2023.59 vom 3. April 2023 hervorgeht. Zu Recht stellte die Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts auf diese Entscheide ab. Bei dieser Ausgangslage kann von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und einer Verletzung von Art. 8 ZGB keine Rede sein. Schliesslich wirft die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz pauschal eine Verletzung des Grundsat- - 23 - zes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) vor. Mangels Begründung erübrigt es sich, auf die betreffende Rüge einzugehen; im Übrigen ergeben sich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Be- stimmung. 4.4. Zusammenfassend verfangen die weitschweifigen und oft an der Sache vorbei zielenden Einwände der Beschwerdeführerin nicht. Sie verkennt na- mentlich, dass es vorliegend nicht um eine Überprüfung von rechtskräftigen erwachsenenschutzrechtlichen Entscheiden geht und dass ihre subjektive Überzeugung, stets im Interesse ihrer Mutter gehandelt zu haben, nichts an der nach objektiven Massstäben festgestellten Interessenkollision zu ändern vermag. Die Anwaltskommission hat zu Recht auf eine Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. c BGFA) erkannt, ohne dabei insbesondere den Untersuchungsgrundsatz, Art. 8 ZGB sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) zu verletzen. 5. 5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung des Gesetzes, insbesondere der Berufspflichten (Art. 12 BGFA), eine Ver- warnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu CHF 20'000.00 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) anordnen. Bei der Wahl der geeigneten Sanktionen aus dem Katalog von Art. 17 Abs. 1 BGFA ist der Einzelfall zu betrachten, wobei general- und spezial- präventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der Sanktion massge- bend sind. Die Sanktion hat administrativen und keinen pönalen Charakter und dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (TOMAS POLEDNA, in: Kommentar Anwalts- gesetz, N. 14 f. zu Art. 17 BGFA). Bei der Wahl und Bemessung der Sank- tion steht der Anwaltskommission ein gewisser Ermessensspielraum zu, welcher durch das Verhältnismässigkeitsgebot eingeschränkt ist (AGVE 2008, S. 287, Erw. 4.1; POLEDNA, a.a.O., N. 23 zu Art. 17 BGFA). 5.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmass- nahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft und der Schutz des rechtsuchenden Publikums stellen ein öffentliches In- teresse dar, welches eine Disziplinierung des Beschwerdeführers verlangt. Bei Sanktionen muss in erster Linie die Relation zwischen der Massnahme und dem Zweck der Disziplinierung beachtet werden. Die Disziplinierung hat sich zwingend an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Es sind - 24 - insbesondere bereits ausgesprochene Disziplinarmassnahmen, die Schwere des Verstosses gegen die Regeln des BGFA, die Anzahl der Verstösse sowie das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. POLEDNA, a.a.O., N. 25 ff. zu Art. 17 BGFA). Die Verwarnung als mildestes Mittel ist dann zu wählen, wenn wegen der Geringfügigkeit der Verfehlung auf einen Verweis zu verzichten ist. Eine Verwarnung fällt nur bei erstmali- gen und leichtesten Pflichtverletzungen in Betracht und hat vor allem spe- zialpräventiven Charakter (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 725 ff.; POLEDNA, a.a.O., N. 30 zu Art. 17 BGFA). Mit dem Verweis wird das pflichtwidrige Verhalten ausdrücklich gerügt, was die Missbilligung stär- ker ausdrückt als die Verwarnung. Der Verweis kommt unter anderem bei leichteren Pflichtverletzungen und Fällen infrage, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden (FELLMANN, a.a.O., N. 728; POLEDNA, a.a.O., N. 32 zu Art. 17 BGFA). 5.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Berufsregelverletzung und das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer qualifizierte. Sie begründete sachlich und nachvollziehbar, weshalb vorliegend eine Diszipli- nierung der Beschwerdeführerin mit einem Verweis gerechtfertigt ist (an- gefochtener Entscheid, Erw. 7.3). Diesen Ausführungen kann gefolgt wer- den. Ergänzend ist festzuhalten, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Tatsache schwer wiegt, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis des Entscheids des Obergerichts XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022 sich von ihrer Mutter, die eine medizinisch festgestellte Demenz aufwies und aktenkundig nicht in der Lage war, komplexere rechtliche, finanzielle und administrative Sachverhalte selbständig zu beurteilen und zu regeln, eine Vollmacht unterzeichnen liess, welche nicht – wie von der Beschwer- deführerin vor der Vorinstanz behauptet – genügend eingegrenzt, sondern im Gegenteil sehr offen formuliert war. Gestützt auf diese Vollmacht und entgegen der vom Obergericht ausdrücklich festgehaltenen Interessen ih- rer Mutter beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtig- keit der Beistandschaft und des Inventars. Mit diesem Verhalten hat die Beschwerdeführerin die ihr kraft öffentlichen Rechts auferlegte, besondere Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Zu ihren Gunsten berück- sichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin bisher kei- nen Eintrag in der Disziplinarkontrolle hat. Insgesamt lässt sich darauf schliessen, dass die Vorinstanz bei der Aussprache eines Verweises ge- genüber der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Ermessensspiel- raum pflichtgemäss ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten hat. Eine blosse Verwarnung würde demgegenüber der Schwere der begangenen Verletzung der Berufsregeln nicht gerecht. 5.4. Auf die von der Beschwerdeführerin pauschal behauptete Verletzung der Wirtschaftsfreiheit durch "ein unverhältnismässiges Vorgehen" der Vorin- - 25 - stanz (vgl. Eingabe vom 9. März 2024, S. 6) kann mangels Begründung nicht eingegangen werden, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerde- führerin die freie Wahl und Ausübung ihres Berufs, der freie Marktzugang wie auch die Vertragsfreiheit nach wie vor zustehen, weshalb nicht nach- vollziehbar ist, inwiefern ihre Wirtschaftsfreiheit durch das zulässige Vorge- hen der Vorinstanz überhaupt tangiert sein könnte. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung mit Beweisverfahren (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2024, Antrag 2) sowie der Beweisantrag in der Eingabe vom 21. Februar 2024 (Antrag 3) werden abgewiesen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt, so dass keine zusätzlichen Beweise zu erheben sind. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache wird die Staatsgebühr auf CHF 2'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 362.00, gesamthaft Fr. 2'862.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. - 26 - 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 5. Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2025 an die Anwaltskommission zur Kenntnisnahme. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Anwaltskommission Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Februar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich