1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 20. September 2023 aufgehoben und der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung des Beschwerdeführers wird aufgeschoben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das Amt für Migration und Integration wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'300.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) die Oberstaatsanwaltschaft (mit Rückschein) Rechtsmittelbelehrung