3.3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist allerdings nicht als selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei tätig, sondern angestellt bei der AsyLex, Zürich, einem Verein, welcher einer gemeinnützen Organisation gleichkommt. Als Angestellte eines solchen Vereins ist ihr Honorar praxisgemäss um rund einen Drittel zu kürzen bzw. der übliche Stundenansatz von Fr. 220.00 auf Fr. 150.00 (zuzüglich MwSt.) festzusetzen. Bei einem geltend gemachten Aufwand von 15.3 Stunden ergibt dies ein Honorar von aufgerundet Fr. 2'300.00. - 22 - Das Verwaltungsgericht erkennt: