getreten würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2022 vom 22. März 2023, Erw. 1.2.3, m.w.H.; BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.6). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch will- - 21 -