Da die Vorinstanz die Vollzugsverfügung aber in Aussicht gestellt und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, allfällige Vollzugshindernisse geltend zu machen, war dieser – auch diesbezüglich ist ihm recht zu geben – zu deren Geltendmachung verpflichtet und musste den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung beantragen. Hätte er dies nicht getan, hätte er tatsächlich riskiert, dass er zu einem späteren Zeitpunkt (nach bedingter oder definitiver Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug) mit den entsprechenden Vorbringen nicht mehr gehört und dass auf ein ergriffenes Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein-