3.4. Zusammenfassend würde der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung des Beschwerdeführers das menschenrechtliche Non-Refoulement- Gebot und damit zwingendes Völkerrecht verletzen. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung des Beschwerdeführers ist somit unzulässig und deshalb nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufzuschieben.