3.3.4. Damit ist das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei Vollzug der obligatorischen Landesverweisung in Somalia einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht (siehe vorne Erw. II/ 3.2.1.1 i.V.m. Erw. II/3.3.2). Es erweist sich der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung bei dieser Ausgangslage als völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung stellt in diesem Fall selbst eine unmenschliche Behandlung dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020, Erw. 5.5.1).