Unter diesen Voraussetzungen verletzt der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung Art. 3 EMRK. Jedenfalls ist bei unveränderten Verhältnissen und solange die Vollzugsbehörden nicht konkret aufzeigen können, dass der Beschwerdeführer in Somalia die für ihn notwendige Medikamente erhält, sei es auf dem freien Markt oder über einen Klinik- Klinik-Austausch, nicht ersichtlich, wie das Risiko einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK verhindert werden könnte. Auf die Einholung einer Garantie von Somalia bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu notwendigen Behandlungen kann verzichtet werden, da erstellt ist, dass die für den Beschwerdeführer notwendige Behandlung (bzw. Medikation) in